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Die Anwaltskosten richten sich in Aufenthalts- und Asylrechtsangelegenheiten wie auch im Staatsangehörigkeitsrecht grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. (RVG) Sie sind aber auch vom Schwierigkeitsgrad und Arbeitsaufwand abhängig. In Fällen, in denen absehbar ist, dass die gesetzlichen Gebühren des RVG den entstehenden Arbeitsaufwand nicht decken, biete ich Ihnen den Abschluss einer Honorarvereinbarung an. Diese Vereinbarung kann entweder eine Pauschale oder einen bestimmten Stundensatz beinhalten.
Die Kosten für ein erstes Beratungsgespräch betragen in der Regel 150,- Euro, jedoch maximal 190,- Euro zzgl. Mehrwertsteuer.
Sie können Prozesskostenhilfe bekommen, wenn Sie sich ein Gerichtsverfahren nicht leisten können. Sie müssen dem Gericht nachweisen, dass Sie sich die Kosten nicht leisten können. Das Gericht prüft dafür Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Außerdem prüft das Gericht, ob das Gerichtsverfahren Aussicht auf Erfolg hat und entscheidet dann darüber ob Sie die Prozeskostenhilfe erhalten.
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